Satzung Silent Wings Gleitschirmclub e.V. | |||
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsstelle, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen „Silent Wings Gleitschirmclub e.V.“. 1.2 Der Sitz des Vereines befindet sich in Burghausen. 1.3 Die Geschäftsstelle wird von der Vorstandschaft bestimmt. 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31.12.2009 geführt. 1.5 Der Verein muß in das Vereinsregister eingetragen
werden. Sein Name lautet nach der Eintragung „Silent Wings Gleitschirmclub
e.V.“. 2.1 Der Zweck des Vereines ist die Förderung und
Pflege des Flugsports, speziell des motorlosen Flugsports mit Gleitsegel
und Hängegleiter in natur- und landschaftsverträglicher Form
und die Förderung der Flugsicherheit. 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.3 Zweck des Vereins ist auf Grundlage von Ziffer 2.1 der Satzung die Förderung des Flugsports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. 3.1 Die Mitgliedschaft bei dem Verein kann jede natürliche Person erwerben. 3.2 Darüber hinaus können alle gemeinnützigen Interessenvertretungen Mitglieder werden, die ähnliche Interessen wie Silent Wings Gleitschirmclub e.V. vertreten. Auch sonstige juristische Personen, die sich für den Zweck des Silent Wings Gleitschirmclub e.V. engagieren wollen, können Mitglied des Vereines werden. 3.3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 3.4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese trifft die Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3.5 Ablehnungen von Anträgen müssen nicht begründet werden. 3.6 Die Hauptversammlung kann verdiente Mitglieder zu
Ehrenmitgliedern und einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden
wählen. 4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 4.2 Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung erfolgt; für den Fall, dass die Austrittserklärung später als 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgt, wirkt sie erst auf das Ende des dem Datum der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. 4.3 Der Tod eines Mitgliedes beendet das Mitgliedschaftsverhältnis. Rechtsnachfolger treten in die Rechtsstellung nicht ein. 4.4 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. 4.5 Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen
Beschluss des Vorstandes verlieren, nachdem der Vorstand festgestellt
hat, dass das Mitglied mehr als ein halbes Jahr beitragssäumig ist
und/oder mehr als ein Jahr den Vereinsaktivitäten fernbleibt, obwohl
der Vorstand hierzu aufgefordert hat, oder wenn die Wohnanschrift des
Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist (Streichung). Vor Beschlussfassung
ist dem Mitglied von der geplanten Streichung durch eingeschriebenen Brief
an die letzte bekannte Adresse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5.1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Von der Beitragspflicht befreit sind der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines können Umlagen erhoben werden. 5.2 Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 5.3 Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren,
Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 6.1 Der Vorstand des Vereines im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Medienbeauftragter (Schriftführer) und Stellvertreter des 1. Vorsitzenden ist, und dem Kassier. 6.2 Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder je einzeln vertreten. Mit Wirkung für das Innenverhältnis wird vereinbart, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 500,-- die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen ist. 6.3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts, d)Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, e)Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, f) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern. 7.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche, volljährige Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. 7.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds einen Nachfolger wählen. 7.3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in
einer Person ist unzulässig. 8.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Tagesordnung wird per Brief, E-Mail, Fax oder fernmündlich angekündigt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. 8.2 Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. 8.3 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, z.
B. per E-Mail, Brief etc. beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 9.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 9.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten: a) Entlastung des Vorstandes, b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, d) Beschlussfassung über Änderung der Satzungen und über die Auflösung des Vereines, e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs-Beschluss des Vorstandes, f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 10.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Brief oder E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Sie ist bei der Einladung bekannt zu geben. 10.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung den Ergänzungswunsch bekannt zu geben. Über
die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragen. Auch bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen ist die Frist von drei Wochen und das Einladungsprocedere
gemäß § 10 einzuhalten. 12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung durch offene Abstimmung ein Mitglied zum Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 12.2 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es soll folgende Angaben enthalten: a) Ort, Datum, Anfang und Ende der Versammlung, b) die Person des Versammlungsleiters, c) die Zahl der erschienenen Mitglieder, d) die Tagesordnung, e) die zur Debatte gestellten und letztlich gefassten
Beschlüsse, deren exakter Inhalt und die Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung. 12.3 Das Protokoll ist vom Protokollführer zu erstellen
und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
und bei den Vereinsakten aufzubewahren. 13.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, sofern die Vereinszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens 1 Jahr beträgt. Dies gilt auch für juristische Personen. Gründungsmitglieder sind im Gründungsjahr sofort stimmberechtigt. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung erfolgen. Vertretung und Bevollmächtigung sind unzulässig. 13.2 Alle Abstimmungen erfolgen, soweit nicht gegenteilige Anträge vorliegen, in offener Form. 13.3 Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere bestimmt ist. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig, bei Auflösung des Vereines eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 13.4 Zur Abstimmung werden nur ordnungsgemäße, schriftlich formulierte Anträge zugelassen. Der Antragsteller muss namentlich bekannt und anwesend sein. 13.5 Stimmenthaltungen werden nicht gezählt und gelten als ungültig. 13.6 Wahlen werden durch einen dreiköpfigen Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss führt die Wahl durch, kontrolliert die Anzahl und Korrektheit der abgegebenen Stimmzettel, stellt das Ergebnis fest und gibt dieses bekannt. Der Wahlausschuss wird, soweit nicht die Mitgliederversammlung anderweitig beschließt, durch 3 vom Vorstand mit deren Zustimmung benannte Mitglieder des Vereines gebildet. 13.7 Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Vereins unterbreitet werden. Kandidaten können nicht gegen Ihren Willen oder in Abwesenheit gewählt werden, wenn nicht eine besondere schriftliche Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme des Aktes vorliegt. 13.8 Abstimmungen die Agenda der Mitgliederversammlung
betreffend können von jedem nicht an der Versammlung teilnehmenden
Mitglied des Vereins per Briefwahl / E-Mail unterbreitet werden. Die Stimmabgabe
bzgl. Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes kann jedoch nur persönlich
in der Mitgliederversammlung erfolgen. 14.1 Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für den Vorstand bereitzustellen. 14.2 Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, auf
Verlangen des Vorstandes jederzeit über die Kassenlage Auskunft zu
geben. 15.1 Die Prüfung der Geschäfte und der Kasse obliegt einem Prüfungsausschuss. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. 15.2 Auf den Jahreshauptversammlungen haben sie einen
Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung
des Vorstands zu empfehlen. 16.1 Die Mitglieder sind berechtigt die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, Ämter zu verwalten, die Hauptversammlung zu besuchen, bei deren Entscheidungen mitzuwirken und an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der jeweiligen Veranstaltungsordnung teilzunehmen. 16.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei
der Verfolgung seiner Zwecke zu unterstützen, die Satzung zu beachten,
festgesetzte Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen pünktlich
zu entrichten und satzungsgemäß erfolgte Entscheidungen anzuerkennen. 17.1 Die Auflösung des Vereines erfolgt in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen und, soweit ein solcher Fall nicht gegeben ist, wenn die Mitgliederversammlung mit der vorgesehenen Stimmenmehrheit entsprechend entscheidet. 17.2 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an die Stadt
Burghausen mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar
zur Förderung des Flugsports für steuerbegünstigte Zwecke
im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden. 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen. 3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen. 4. Die Ursprungssatzung in der vorliegenden Form erlangte Gültigkeit durch einstimmigen Beschluss am 09.01.2009. Silent Wings Gleitschirmclub Burghausen e.V. Sitz des Vereins ist Burghausen. |
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